Statuten

Hier sind die Statuten zum herunterladen

Art. 1 Wesen

Abs. 1

Unter dem Namen Jungsozialist*innen des Kanton Schwyz (JUSO Kanton Schwyz) schliessen sich natürliche Personen zu einem politischen Verein gem. Art. 60ff ZGB zusammen. Die JUSO Schwyz ist eine Sektion der Jungsozialist*innen Schweiz (JUSO Schweiz) gemäss Art. 5 der Statuten der JUSO Schweiz.

Abs. 2

Die JUSO Kanton Schwyz ist die Dachorganisation der Sektionen der JUSO Schweiz auf dem Gebiet des Kantons Schwyz.

Art. 2 Zweck

Die JUSO Kanton Schwyz erstrebt ein sozialistisches Gesellschaf- und Wirtschaftssystem. Sie trägt insbesondere das sozialistische Gedankengut in die Jugend hinein und vertritt deren Interessen. Sie fördert die politische Arbeit Jugendlicher im Kanton Schwyz. Zudem setzt sich die JUSO Kanton Schwyz gegen allgemeine Menschenfeindlichkeit und jegliche Unterdrückungsund Diskriminierungsformen ein.

Art. 3 Stellung zu Sozialdemokratischen Partei des Kantons Schwyz

Die JUSO Kanton Schwyz ist die offizielle Jugendorganisation der SP Kanton Schwyz und übt Vertretungsrecht in deren Gremien aus.

Art. 4 Mitgliedschaft

Abs. 1

Eine Mitgliedschaft steht allen Personen offen, die ein Interesse an der Erreichung in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben, den Mitgliederbeitrag bezahlen, höchstens 35 Jahre alt sind, sowie die Statuten der JUSO Schwyz sowie den Code of Conduct und die Statuen der JUSO Schweiz anerkennen.

Abs. 2

Der Mitgliederbeitrag wird von der JUSO Schweiz festgelegt.

Abs. 3

Die JUSO Schwyz den Ausschluss eines Mitgliedes beschliessen, wenn das Mitglied gegen die Ziele und Interessen der Partei verstösst oder sich wiederholt gegen die Grundwerte der JUSO geäussert oder verhalten hat.

Abs. 3a

Ein Mitglied kann den Ausschluss eines Mitgliedes, welches entsprechend den Kriterien in Art. 4 (der JUSO CH) für einen Ausschluss qualifiziert, beim Vorstand beantragen.

Abs. 3b

Sollten eines der betroffenen Mitglieder dies wünschen, kann der Vorstand den Sachverhalt anonymisieren, bevor er der MV vorgelegt wird.

Abs. 3c

Der Vorstand stellt den Sachverhalt an der nächsten MV den anwesenden Mitgliedern vor. Der Ausschluss des Mitglieds muss durch eine Zweidrittelmehrheit der MV beschlossen werden und wird der GL der JUSO Schweiz kommuniziert.

Abs. 3d

Der Entscheid über den Ausschluss des Mitgliedes liegt letztendlich gemäss den Art. 4 Abs. 9-10 der Statuten der JUSO Schweiz bei der GL der JUSO Schweiz. Das Rekursrecht des Mitglieds ist ebenfalls dort geregelt.» Abs. 4 Austritt und Erlöschung Mitgliedschaft geregelt gemäss Art. 4 Abs 6/7 in den Statuen der JUSO CH.

Art. 5 Sektionen

Sämtliche Sektionen der JUSO Schweiz im Kanton Schwyz sind Sektionen der JUSO Kanton Schwyz, sämtliche Sektionen der JUSO Kanton Schwyz müssen Sektionen der JUSO Schweiz sein. Als Sektion wird anerkannt, wer mindestens drei Mitglieder aufweist.

Art. 6 Organe

Abs. 1

Die Organe der JUSO Kanton Schwyz sind

  • a) Jahresversammlung (JV)
  • b) Mitgliederversammlung (MV)
  • c) Vorstand
  • d) Präsidium

Abs. 2

Die Sitzungen aller Organe sind für alle Mitglieder öffentlich.

Abs. 3

Der Vorstand kann einzelne Sitzungen für Mitglieder schliessen, wenn dies das Interesse der Partei erfordert

Abs. 4

Alle Mitglieder eines Organs sind an allen Sitzungen desselben uneingeschränkt stimmberechtigt. Wo nicht anders geregelt, gilt das einfache Mehr.

Abs. 5

Alle Organe führen ein Protokoll. Die Protokolle sind für alle Mitglieder auf Anfrage einsehbar.

Art. 7 Jahresversammlung (JV)

Abs. 1

Oberstes Organ der JUSO Kanton Schwyz ist die JV, welche ordentlich einmal jährlich auf Einladung des Vorstandes oder ausserordentlich auf Antrag der JV, MV, des Vorstands oder eines Viertels der Mitglieder, zusammentritt. Die JV setzt sich aus den Mitgliedern der JUSO Kanton Schwyz zusammen. Die Einladung erfolgt spätestens 14 Tage vor der JV.

Abs. 2

Aufgaben der JV sind

  • a) Erlass politischer Grundsatzerklärungen und Richtlinien für die zukünftige Tätigkeit
  • b) Abnahme des Jahresberichtes
  • c) Abnahme des Jahresrechnung und des Budgets Änderungen der Statuten
  • d) Wahl respektive Wiederwahl des Vorstandes der JUSO Kanton Schwyz
  • e) Wahl respektive Wiederwahl der Revisor*innen der JUSO Kanton Schwyz
  • f) Aufnahme neuer Sektionen

Abs. 3

Der JV stehen auch sämtliche Kompetenzen einer Mitgliederversammlung zu.

Abs. 4

Bei den Wahlen des Vorstandes gilt das absolute Mehr. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder der JUSO Kanton Schwyz.

Abs. 5

Die Antragsfrist beträgt 10 Tage. Später eintreffende Anträge können behandelt werden, wenn die JV ausdrücklich oder stillschweigend einer Fristverlängerung zustimmt.

Abs. 6

Antragsberechtigt sind

  • a) Einzelmitglieder
  • b) Vorstand
  • c) Arbeitsgruppen
  • d) MV

Abs. 7

2 Monate vor der JV lädt der Vorstand Mitglieder zur Kandidatur für den Vorstand ein. Kandidaturen, welche bis 30 Tage vor der JV eintreffen werden in der Einladung zur JV versandt. Spätere Kandidaturen sind bis zur JV möglich.

Abs. 8

Ein*e Anwesende*r Stimmberechtigte*r kann eine geheime Wahl oder Abstimmung verlangen.

Art. 8 Mitgliederversammlung (MV)

Abs. 1

Die MV setzt sich aus Mitgliedern der JUSO Kanton Schwyz zusammen. Sie tritt auf Einladung des Vorstandes ordentlich mindestens alle 3 Monate zusammen. Mindestens 5 Mitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen MV verlangen.

Abs. 2

Aufgaben der MV sind insbesondere

  • a) Fassen von Abstimmungsparolen
  • b) Ausführen von JV-Beschlüssen
  • c) Stellungnahme zu politischen Problemen
  • d) Beschluss über die Unterstützung von Initiativen, Referenden und weiteren Kampagnen
  • e) Beitritte zu überparteilichen Komitees
  • f) Wahlen bei Rücktritten von Mitgliedern des Vorstandes
  • g) Einsetzung von Arbeitsgruppen

Abs. 3

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der JUSO Kanton Schwyz, es gilt das einfache Mehr.

Abs. 4

Ein*e Anwesende*r Stimmberechtigte*r kann eine geheime Wahl oder Abstimmung verlangen.

Art. 9 Vorstand

Abs. 1

Der Vorstand besteht aus dem Präsidium und einer nicht festgelegten Anzahl Vorstandsmitglieder. Er konstituiert sich selbst. Das Präsidium wird direkt gewählt.

Abs. 2

Der Vorstand sowie dessen Mitglieder sind der JV und der MV Rechenschaft schuldig.

Abs. 3

Der Vorstand ist insbesondere besorgt für

  • a) Geschäftsleitung
  • b) Ausführung der JV- und MV-Beschlüsse
  • c) Stellungnahmen im Sinne der JV- und MV-Beschlüsse
  • d) Gestaltung und Organisation der JV und MV
  • e) Information der Mitglieder
  • f) Kurzfristige Aktionen
  • g) Öffentlichkeitsarbeit und Vertretung der JUSO Kanton Schwyz nach aussen
  • h) Auftritt der JUSO Schwyz im Internet
  • i) Organisation von Bildungsveranstaltungen
  • j) Wahl des JUSO-Mitglieds in die Geschäftsleitung der SP Kanton Schwyz
  • k) Informationsaustausch und Koordination zwischen der JUSO Schwyz und der JUSO Schweiz
  • l) Bestimmung der Delegierten der JUSO Kanton Schwyz an Delegierten- und Jahresversammlungen der JUSO Schweiz.

Abs. 4

Der Vorstand kann über Beträge ausserhalb der ordentlichen Budgets von bis zu Fr. 500.-- bei einem jährlichen Maximum von Fr. 1'000.--frei entscheiden. Über Beträge über diesem Maximum befindet die MV.

Art. 10 Präsidium

Abs. 1

Das Präsidium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und maximal zwei Vizepräsident*innen oder aus zwei Co-Präsident*innen.

Abs. 2

Aufgaben des Präsidiums sind insbesondere

  • a) Vertretung der JUSO Kanton Schwyz nach aussen
  • b) Vorbereitung und Leitung der Sitzungen des Vorstandes
  • c) Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlungen und Jahresversammlungen
  • d) Stichentscheid bei Patt-Situationen
  • e) Rohfassung der Jahresplanung
  • f) Erstellung sämtlicher Traktandenlisten in Rücksprache mit dem Vorstand

Art. 11 FLINTA* Quote

Abs. 1

Die JUSO Schwyz verpflichtet sich um eine FLINTA- Quote von mind. 50% in Vorstand sowie in all ihren Gremien und Wahllisten.

Abs. 2

Das Präsidium (Präsidium und Vize-Präsidium) besteht aus mind. einer FLINTA* Person

Abs. 3

Ein Co-Präsidium setzt sich aus mind. einer FLINTA*Person zusammen

Abs. 4

Falls keine FLINTA* Person kandidiert/ zur Wahl steht, kann per Ordnungsantrag ein weiteres cis männliches Mitglied gewählt werden.

Art. 12 Arbeitsgruppen

Abs. 1

Arbeitsgruppen können von der JV oder MV eingesetzt werden. Eine Person muss als Leiter*in der AG bestimmt werden. Mitglied der AG können alle Mitglieder der JUSO Kanton Schwyz werden. Es gibt keine Beschränkung der Mitgliederzahl.

Abs. 2

Die Aufgaben der AGs sind thematisch an den Zweck bei Einsetzung gebunden und können innerhalb dieser Vorgabe selbst bestimmt werden.

Abs. 3

Auf Anfrage ist eine AG gegenüber Mitgliedern der JUSO Kanton Schwyz zu vollständiger Rechenschaft verpflichtet.

Abs. 4

Die Auflösung einer Arbeitsgruppe wird durch die AG selbst oder durch die MV beschlossen.

Art. 13 Finanzen

Abs. 1

Die JUSO Kanton Schwyz finanziert sich durch

  • a) Mitgliederbeiträge
  • b) Subventionen der SP Kanton Schwyz
  • c) Spenden

Abs. 2

Die JUSO Kanton Schwyz haftet nur mit ihrem Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder wird ausgeschlossen.

Art. 14 Revisor*innen

Abs. 1

Die Revisor*innen werden von der JV gewählt. Es müssen mindestens eine und maximal drei Personen für die Revision zuständig sein.

Abs. 2

Die Revisor*innen können Mitglieder der JUSO Schwyz sein, dürfen aber nicht Vorstandsmitglieder sein

Abs. 3

Die Revisor*innen sind zuständig für die Überprüfung der Ordnungsmässigkeit, Rechtsmässigkeit und Zweckmässigkeit der Geschäfts- und Rechnungsführung

Art. 15 Auflösung

Abs. 1

Die JUSO Kanton Schwyz kann nur aufgelöst werden, wenn nicht wenigstens 3 Mitglieder sie aufrechterhalten wollen.

Abs. 2

Im Falle einer Auflösung der JUSO Kanton Schwyz wird das Vereinsvermögen an die JUSO Schweiz überwiesen.

Art. 16 Schlussbestimmungen

Diese Statuten treten nach Annahme durch die ausserordentliche Jahresversammlung der JUSO Kanton Schwyz vom 21.09.2024 in Kraft. Sie ersetzen alle bisherigen Statuten.